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  • Veranstalterhaftung für Veranstalter??

    Diskussion · 6 Beiträge · 1 Gefällt mir · 259 Aufrufe

    Wenn ich hier als Veranstalter auftreten, rutsche ich rechtlich in die Veranstalterhaftung. Laut Rechtssprechung bin ich ja als Veranstalter für die Sicherheit der Teilnehmer verantwortlich. Wer weiss mehr???

    13.11.23, 20:16

Beiträge

  • 15.11.23, 15:10

    Die Rechtssprechung in der CH würde so ausgelegt:

    primär haftet der(die)jenige(r), welche(r) die Aktivität ausgeschrieben hat.

    Sollte sich jedoch in der Gruppe eine Person mit grösserer Erfahrung / Ausbildung in diesem Bereich haben, tritt sie an die Stelle des Veranstalters!

     

  • 15.11.23, 14:48 - Zuletzt bearbeitet 15.11.23, 14:54.

    Es kommt vor allem darauf an, dass die angebotene Aktivität einen eindeutig privaten Charakter hat. Bei Wander- /Radtouren etc sollte man schon reinschreiben, dass jeder für sich selbst verantwortlich ist und man kein Veranstalter ist. Manche User hier haben tatsächlich die Vorstellung, dass man als Privatperson plötzlich wie ein gewerblicher Veranstalter handeln muss (habe ich selber schon erlebt). Deswegen formuliere ich meine Ausflüge so, dass ICH etwas machen möchte (also für MICH einen Ausflug organisiert habe) und frage dann, wer Lust hat mich zu begleiten. Schwieriger wird es, wenn man Busfahrten etc organisiert, die auch Geld kosten. In der Tat gibt es hier einige Angebote, die rechtlich gesehen nicht als Privatveranstaltung eingeordnet werden können. Da geht es dann schon mit der Frage los wer für Unkosten aufkommt, wenn man als Organistaor die Veranstaltung absagt und die Teilnehmer im Vorfeld Kosten wie z. B. Kauf einer Fahrkarte etc hatten.

  • 15.11.23, 13:06 - Zuletzt bearbeitet 15.11.23, 13:14.

     

    Matthias:

    Für mich ist ein Veranstalter jemand, der einen finanziellen oder sachlichen Vorteil dadurch bekommt eine Aktivität anzubieten oder auf einer auf seine (berufliche) Tätigkeit hinzuweisen. 

    Daher sehe ich ja auch Geldzahlungen kritisch. 

     

    Wenn ein Privatmensch hier eine Aktivität einstellt, die im kleinen Rahmen ist, in dem selben Bereich nicht beruflich tätig ist oder innerhalb der Aktivität Werbung für sich selber macht (Werbe-Veranstaltung), dann sehe ich dies nicht als Veranstaltung ... und wird der Richter auch so sehen. 

     

    Bsp.: Es bietet jemand bei sich zuhause gemeinsam kochen an... und macht dabei Werbung für sein Restaurant, was er selbst betreibt... könnte es auch, wenn kostenlos... als Werbeveranstaltung gesehen werden. Ein Physiotherapeut bietet einen Yoga Kurs an... ein Therapeut eine psychologische Gesprächsrunde... Was auch immer! 

     

    Aber wie Sepp schon sagt "Wo kein Kläger da kein Richter". 

    Wir sind hier in der Schweiz....

    Wie ich es erfahren habe, ist die wahrscheinlichkeit nach mehrmaligem (mehr als zweimal) 'Veranstalten" hoch, Rechtlich auf 'Vereinsgrundlage" eingestuft zu werden.

    Nicht alle Vereine haben Finanzielles Interesse.

    Dieses Argument zählt also nicht.

    Die Rechtslage ist nach Heutigem Stand sehr ungewiss.

    Bei einem allfälligen Unfall in den Bergen hätte ein Kläger gute Chancen, damit mindestens Teilweise durchzukommen.

     

    Im übrigen hast du mit dem Kochen auch etwas angesprochen, das schon einige vor den Richter brachte.

    Verstoss gegen das Gastgewerbegesetz

     

     

  • 15.11.23, 12:50

    Für mich ist ein Veranstalter jemand, der einen finanziellen oder sachlichen Vorteil dadurch bekommt eine Aktivität anzubieten oder auf einer auf seine (berufliche) Tätigkeit hinzuweisen. 

    Daher sehe ich ja auch Geldzahlungen kritisch. 

     

    Wenn ein Privatmensch hier eine Aktivität einstellt, die im kleinen Rahmen ist, in dem selben Bereich nicht beruflich tätig ist oder innerhalb der Aktivität Werbung für sich selber macht (Werbe-Veranstaltung), dann sehe ich dies nicht als Veranstaltung ... und wird der Richter auch so sehen. 

     

    Bsp.: Es bietet jemand bei sich zuhause gemeinsam kochen an... und macht dabei Werbung für sein Restaurant, was er selbst betreibt... könnte es auch, wenn kostenlos... als Werbeveranstaltung gesehen werden. Ein Physiotherapeut bietet einen Yoga Kurs an... ein Therapeut eine psychologische Gesprächsrunde... Was auch immer! 

     

    Aber wie Sepp schon sagt "Wo kein Kläger da kein Richter". 

  • 14.11.23, 16:05 - Zuletzt bearbeitet 14.11.23, 16:09.

    Dazu gibt es noch ungenügende, oder gar keine Rechtsprechung durch Schweizer Gerichte.

    Sicher ist lediglich, dass 'Teilnahme auf eigenes Risiko"

    'Haftung wird abgelehnt"usw, Rechtlich unzulässig ist.

    Zweimal pro Jahr ist kein Problem. 

    Auch Problematisch kann die Schreibweise vom Gericht ausgelegt werden.

    Mit 'WIR gehen"........bekennst du dich als Veranstalter.

    Mit 'ICH gehe".....

    'Sonst noch jemand?"......

    Distanzierst du dich als Veranstalter.

    Im übrigen gilt NOCH, da wo kein Richter, ist kein Kläger.

    Irgendwann einmal wird sich damit das Bundesgericht befassen müssen

     

     

  • 14.11.23, 15:46

    Wir hatten irgendwo diese Frage schon mal, aber fand sie jetzt nicht auf die schnelle. 

     

    Nein, Du bist erst mal nicht in der Haftung, da es sich um kostenlose Privatveranstaltungen handelt. 

    Jeder Teilnehmer handelt auf seine eigene Haftung hin. 

    Wenn du jetzt wandern gehst und jemand stürzt, dann ist es ja nicht Deine schuld... ebenso wenig, wenn Du gemeinsam Essen gehst und jemand ein Glas zerbricht. Auch dafür würde seine Haftpflichtversicherung aufkommen. 

     

    Es gibt hier aber Orgas, die z.B. regelmäßig Großveranstaltungen mit Bezahlung anbieten. 

    Wenn dort etwas passiert und nachgewiesen werden kann, dass derjenige einen Entgelten Vorteil von den Einnahmen hätte, so dass evtl. eine Scheinselbstständigkeit vorliegt oder eine Absprache mit dem Betreiber, könnte die Sachlage schon wieder anders aussehen. 

     

    Im Endeffekt ist diese Plattform ja nur ein Mittel zum Zweck sich an einem Ort zu einer Zeit zu verabreden. 

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